Formulare für Mitglieder


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Unsere Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Weyerer Blömche 1971 e.V.“.

2.      Der Sitz des Vereins ist in 53894 Mechernich – Weyer.

3.      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn einzutragen.

4.      Die Farben des Vereins sind Rot, Gelb und Grün.

5.      Das Geschäftsjahr läuft vom 01. April bis 31. März.

§ 2

Zweck des Vereins

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung des heimatlichen und rheinisch-karnevalistischen Brauchtums. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Umzügen verwirklicht.

3.      Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit nach den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung geführt.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

8.      Der Verein soll Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V., dem Regionalverband Rhein-Sieg-Eifel e.V., sowie des Vereinskartells Weyer e.V. sein.

 § 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dem Verein würdig erscheint und welche die Satzung des Vereins anerkennt.

2.      Über den mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Gründe müssen nicht angegeben werden. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu beschließen. Es genügt eine einfache Mehrheit.

3.      Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen und zu unterzeichnen.

4.      Durch den Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins in der gültigen Fassung an.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2.      Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses nicht nachgekommen ist.

4.      Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorstand hat seinen Beschluss mit den wesentlichen Gründen für die Entscheidung dem Mitglied schriftlich zu übermitteln. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Alsdann hat die nächste Mitgliederversammlung über die Frage des Ausschlusses zu entscheiden. Nach der Entscheidung des Vorstandes und bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitgliedes.

5.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht zurückerstattet. Es erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

 § 5

Beitragswesen

1.            Die Mitgliederbeträge werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.            Die Beiträge der Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

3.            Mitglieder, die während eines laufenden Geschäftsjahres eintreten, zahlen den vollen Beitrag.

4.            Nach Möglichkeit sollte für die Beitragszahlung eine Lastschrifteneinzugsermächtigung erteilt werden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung

2.         der Vorstand.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr – möglichst zu Beginn eines Geschäftsjahres – statt.

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4.      Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

5.      Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung bei dem Vorstand mit entsprechender Begründung schriftlich eingereicht werden.

6.      Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird durch die Mitgliederversammlung ein/e Versammlungsleiter/in gewählt. Diese Abstimmung leitet das älteste geschäftsfähige Mitglied. Soweit die/der Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser Posten von der Mitgliederversammlung bestimmt.

7.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

8.      Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

9.      Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4  Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist.

11. Wählbar sind alle beitragszahlenden Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung oder die Annahme einer Wahl vorliegt.

12. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes; stellvertretend vorgetragen durch die/den Vorsitzenden oder die/den 2. Vorsitzenden und durch die/den Kassierer/in oder die/den 2. Kassierer/in;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes;

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen volljährig und geschäftsfähig sein;

e) Beschluss von Satzungsänderungen (beachte § 8 Abs. 9);

f) die Entscheidung in Ausschlussverfahren gegen Mitglieder bzw. nicht aufgenommene Antragsteller für eine Mitgliedschaft;

g) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;

h) die Bestellung von Ausschüssen;

i) die Festsetzung der Beitragshöhe.

13. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt das Verlangen eines einzelnen Mitglieds für eine geheime Wahl.

14. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (mit Anwesenheitsliste) zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Der Vorstand

1.      Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a.      1. Vorsitzende/r

b.      2. Vorsitzende/r

c.      1. Kassierer/in

d.      2. Kassierer/in

e.      Schriftführer/in

f.        Vier Beisitzer/innen

2.      Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

3.      Die/Der 1. und die/der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dies erfolgt so, dass in einem Jahr die/der 1. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen und im folgenden Jahr die/der 2. Vorsitzende, die/der 1. Kassierer/in, die/der 2. Kassierer/in und zwei Beisitzer/innen gewählt werden.

5.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder in Vertretung von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Es sind Vorstandssitzungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll erstellt und zu den Akten gelegt.

6.      Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen Abstimmungen während der Vorstandssitzungen mittels einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung.

7.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8.      Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.

9.      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand befugt ein Mitglied zur Wahrnehmung der Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

10. Der Vorstand kann Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

1.      Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck 14 Tage vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es muss mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein.

2.      Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren werden dazu verpflichtet das Vereinsvermögen fünf Jahre treuhänderisch zu verwalten.

3.      Sollte sich innerhalb von fünf Jahren kein neuer Karnevalsverein in Mechernich – Weyer gegründet haben, wird das gesamte Vermögen an das Vereinskartell Weyer e.V. übergeben. Das Vereinskartell Weyer e.V. muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig zur Förderung der Vereinsarbeit in Mechernich – Weyer, verwenden.

§ 10

Allgemeines

Die Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung der Karnevalsgesellschaft Weyerer Blömche außer Kraft gesetzt.

Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 13. Oktober 2012 im Bürgerhaus von Mechernich – Weyer beschlossen.